Vorliegend ist als erschwerend zu berücksichtigen, dass die Drohung gegenüber einem Polizisten als Vertreter der Staatsgewalt im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens geäussert wurde. Es ist daher mit einer Strafe von sicherlich über 60 Strafeinheiten zu rechnen, zumal der Beschwerdeführer, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist und über drei Einträge im Strafregister verfügt. Um allerdings nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der Sanktion zu gelangen, erweist sich die vorinstanzlich angeordnete Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft als zu lang.