Wie erwähnt (E. 6), konnte der dringende Tatverdacht vorliegend nur hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung bejaht werden. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für eine Drohung mit entsprechendem Referenzsachverhalt («In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse») 60 Strafeinheiten vor.