Es ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären, welche Sanktion konkret strafangemessen ist, sondern lediglich eine Prognose anhand der konkreten Verhältnisse für die Prüfung einer allfällig drohenden Überhaft zu stellen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 41 vom 7. Februar 2025 E. 5.2 und 5.3). Wie erwähnt (E. 6), konnte der dringende Tatverdacht vorliegend nur hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung bejaht werden.