16 9.2 Der Beschwerdeführer wurde am 6. November 2025 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde er für drei Monate, das heisst bis zum 5. Februar 2026 in Untersuchungshaft versetzt. Es ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären, welche Sanktion konkret strafangemessen ist, sondern lediglich eine Prognose anhand der konkreten Verhältnisse für die Prüfung einer allfällig drohenden Überhaft zu stellen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 41 vom 7. Februar 2025 E. 5.2 und 5.3).