Sollte sich im Rahmen der geplanten psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers herausstellen, dass dem Beschwerdeführer dennoch eine (sehr) ungünstige Prognose für schwere Gewaltverbrechen gestellt werden muss, wäre die Ausführungsgefahr von Neuem zu prüfen. Da die Ausführungsgefahr aktuell zu verneinen ist, kann offengelassen werden, ob der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers etwas daran ändern würde. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Ausführungsgefahr derzeit zu verneinen.