Auch wenn Grund zur Annahme besteht, dass es dem Beschwerdeführer bei diesem Anruf primär darum gegangen sein dürfte herauszufinden, ob er zur Fahndung ausgeschrieben worden war oder nicht, gilt es zu beachten, dass er die mutmassliche Drohung bei seinem zweiten Anruf nicht bekräftigte und keine neuen Drohungen mehr ausstiess, was gegen die Ernsthaftigkeit der ursprünglichen Drohung spricht. 8.3.5 Aufgrund des Gesagten liegen nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft noch eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Tochter von D.________ bestanden hat.