135-136) wenig glaubhaft erscheinen lässt. Im Zusammenhang mit der Ausführungsgefahr ist schliesslich auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ca. eine halbe Stunde nach der geäusserten Drohung nochmals bei der Polizei anrief. Auch wenn Grund zur Annahme besteht, dass es dem Beschwerdeführer bei diesem Anruf primär darum gegangen sein dürfte herauszufinden, ob er zur Fahndung ausgeschrieben worden war oder nicht, gilt es zu beachten, dass er die mutmassliche Drohung bei seinem zweiten Anruf nicht bekräftigte und keine neuen Drohungen mehr ausstiess, was gegen die Ernsthaftigkeit der ursprünglichen Drohung spricht.