Zu berücksichtigen ist auch, dass der Bruder des Beschwerdeführers, F.________, am 1. September 2025 lediglich vorläufig festgenommen wurde (pag. 14). Davon ausgehend, dass die Drohung mitunter eine Reaktion auf die vorangegangene Hausdurchsuchung darstellt, in deren Rahmen sein Bruder nach Angaben seiner Schwester ge-