Mit der Verteidigung ist weiter in Erwägung zu ziehen, dass zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer die mutmassliche Drohung ausgestossen hatte, und seiner Verhaftung mehr als zwei Monate vergangen sind. Dass seither noch eine Kontaktaufnahme erfolgt wäre, wird seitens der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Bruder des Beschwerdeführers, F.________, am 1. September 2025 lediglich vorläufig festgenommen wurde (pag.