Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, in dem er die mutmassliche Drohung äusserte, im Kosovo befand. Hätte der Beschwerdeführer die Drohung also ernst gemeint und sie wahrmachen wollen, hätte er in die Schweiz zurückreisen oder einen Dritten mit der Tat beauftragen müssen, was er nach aktuellem Kenntnisstand nicht getan hat. Mit der Verteidigung ist weiter in Erwägung zu ziehen, dass zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer die mutmassliche Drohung ausgestossen hatte, und seiner Verhaftung mehr als zwei Monate vergangen sind.