Ob diese Vorwürfe begründet sind, wird im Zuge der weiteren Strafuntersuchungen zu prüfen sein. 8.3.3 Wie erwähnt (E. 8.1), ist bei drohenden schweren Gewaltverbrechen auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die mutmassliche Drohung als Reaktion auf die vorangegangene Hausdurchsuchung geäussert (E. 6.3.3 hiervor) bzw. weil er sich bedroht gefühlt habe und verängstigt gewesen sei (pag. 91 Z. 54-55, pag. 96 Z. 268-269).