Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es bezüglich der weiteren angezeigten Drohungen, soweit ihm diese überhaupt nachgewiesen werden könnten, jeweils bei den Drohungen geblieben sei und auch N.________ ihren Strafantrag wegen häuslicher Gewalt schon geraume Zeit zuvor zurückgezogen habe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr machen diese Umstände deutlich, dass sich der Beschwerdeführer schon mehrfach mit Vorwürfen gewalttätigen Verhaltens konfrontiert sah. Ob diese Vorwürfe begründet sind, wird im Zuge der weiteren Strafuntersuchungen zu prüfen sein.