14 Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Eine solche muss derzeit verneint werden. 8.3.2 Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass der fraglichen Drohung kein emotionaler Schlagabtausch voranging und die Stimmung eher niederschwellig aggressiv wirkte. Auch trifft es zu, dass der Beschwerdeführer die mutmassliche Drohung sehr spezifisch gegen die Tochter richtete, verbunden mit dem Hinweis, er wisse, wer der fallführende Polizist sei, womit er zumindest vorgab, weitergehende Kenntnisse zu haben.