Jedenfalls besteht in der Gesamtschau durchaus Anlass zu grosser Sorge. Was den psychischen Zustand angeht, so gab der Beschuldigte bei der Hafteröffnung selber an, im September 2025 psychisch belastet gewesen zu sein, wenn auch aus einem anderen Grund, nämlich der Situation mit der Grossmutter und seinen Eltern. In Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und der Umstände der gemachten Aussage sowie eingedenk des angedrohten schweren Gewaltverbrechens sind die Anforderungen an die Ausführungsgefahr nicht zu überspannen. Das Vorliegen von Ausführungsgefahr ist aktuell zu bejahen.