Beim Beschwerdeführer ist daher von ausgeprägter Fluchtgefahr auszugehen. Dem Kurzaustrittsbericht von Dr. med. E.________, S.________(Krankenhausstation), vom 14. November 2025 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer während acht Wochen nicht auf beide Beine stehen kann, immobil und auf Bett und Rollstuhl angewiesen ist. Zudem müsse er bei Alltags- und Pflegemassnahmen von Hilfspersonen unterstützt werden.