Genannte Umstände lassen auf eine mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren und damit auf eine Fluchtneigung schliessen. 7.3.4 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit wusste, dass die Polizei eine Einvernahme mit ihm plante, und er spätestens seit der am 1. September 2025 geäusserten Drohung damit rechnen musste, dass er von