Soweit demgegenüber moniert wird, dass sich die fallführende Polizistin nach Misslingen der Zustellung der Vorladung beim Beschwerdeführer und nicht bei der Verteidigung gemeldet habe, ist daran zu erinnern, dass Vorladungen persönlich zuzustellen sind (Art. 87 Abs. 4 StPO). Nur am Rande ist festzustellen, dass sowohl Verteidigung als auch Klient vom Einvernahmetermin Kenntnis hatten. Genannte Umstände lassen auf eine mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren und damit auf eine Fluchtneigung schliessen.