55), was nicht bestritten wird. Des Weiteren soll er sich gegenüber der fallführenden Polizistin, als diese ihn am 30. Januar 2024 persönlich über den bevorstehenden Termin informiert hatte, dahingehend geäussert haben, dass er es super fände, wenn er ein Taxi erhalten würde, wenn er nicht von selbst hinginge (pag. 55), was im Beschwerdeverfahren ebenfalls unbestritten blieb. Soweit demgegenüber moniert wird, dass sich die fallführende Polizistin nach Misslingen der Zustellung der Vorladung beim Beschwerdeführer und nicht bei der Verteidigung gemeldet habe, ist daran zu erinnern, dass Vorladungen persönlich zuzustellen sind (Art.