Nachdem die Verteidigung der fallführenden Polizistin am 15. Februar 2025 um 08.15 Uhr mitgeteilt hatte, dass sie nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer nicht an der um 09.00 Uhr stattfindenden Einvernahme teilnehmen werde, wurde der Beschwerdeführer um 08.22 Uhr angehalten und polizeilich vorgeführt (Beschwerdebeilagen 8 und 9). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass dies nicht notwendig gewesen wäre, weil er selbst gekommen wäre, muss er sich entgegenhalten lassen, dass dem Anzeigerapport vom 3. März 2024 entnommen werden kann, dass er die Vorladung nicht abgeholt hatte (pag. 55), was nicht bestritten wird.