Unbestritten ist, dass dieser Termin nach Rücksprache mit dem Polizisten auf den 6. August 2025 verschoben wurde. Dass der Beschwerdeführer diesen Termin um 00:33 Uhr desselben Tages per E-Mail mit der Begründung absagte, er habe in den Ferien eine Lebensmittelvergiftung erlitten, und eine «ärztliches Zeugnis» in (vermutlich) albanischer Sprache von (angeblichen) Ärzten aus seinem Heimatort Q.________ einreichte (vgl. dazu pag. 130), blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten.