In der Folge teilte Rechtsanwalt B.________ am 11. Juni 2025 mit, dass die vorgeschlagenen Termine mit Ausnahme des 9. Juli 2025 passten, und wies daraufhin, dass die Rückmeldung des Beschwerdeführers noch ausstehe (Beschwerdebeilage 29). Mit E-Mail vom 19. Juni 2025 wurde sodann mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer der 30. Juni 2025 gehen würde. Da dieser Termin bei der Polizei nicht mehr verfügbar war, wurde die Einvernahme auf den 8. Juli 2025 festgesetzt (Beschwerdebeilage 3). Unbestritten ist, dass dieser Termin nach Rücksprache mit dem Polizisten auf den 6. August 2025 verschoben wurde.