7.3.3 Dass das inkriminierte Telefongespräch (zum Inhalt vgl. E. 7.2 hiervor) als Reaktion auf die (gescheiterte) polizeiliche Vorführung und die Hausdurchsuchung vom 1. September 2025 gewertet werden muss, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass die dem Einvernahmetermin vom 6. August 2025 vorangehende Terminsuche trotz der relativierenden Erklärungen der Verteidigung bezüglich Terminfindung und Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden als äusserst umständlich bezeichnet