Minute 01.04 der Audioaufnahme]). Auch wenn der Beschwerdeführer – zumal auch die Verteidigung von den Strafverfolgungsbehörden diesbezüglich keine Auskunft erhielt – nicht mit Sicherheit wusste, ob er nun zur Verhaftung ausgeschrieben war oder nicht, dürfte die damit verbundene Unsicherheit zusammen mit dem Wissen, dass D.________ die mutmassliche Drohung gegen dessen Tochter ernst genommen hatte, zumal er den Beschwerdeführer während des zweiten Telefonats mehrfach darauf angesprochen hatte, den vorbestehenden Fluchtanreiz verstärkt haben. 7.3.3