_, Bewachungsstation, Inselspital Bern vom 14. November 2025), erklären liesse. 7.3.2 Wenn in der Beschwerde bestritten wird, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der mutmasslichen Drohung neu ein Fluchtanreiz besteht, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass er spätestens seit Juni 2025 von den diversen gegen ihn hängigen Strafuntersuchungen Kenntnis gehabt hatte (vgl. Rz. 31 der Beschwerde).