116 Z. 6-7). Anders als die Kantonspolizei Bern und Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Haftantrags noch annahmen, muss aufgrund der jüngsten Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der polizeilichen Vorführung bzw. der Hausdurchsuchung bzw. des Drohanrufs vom 1. September 2025 im Kosovo aufhielt (siehe dazu auch die Beschwerdebeilage 10). Seinen Angaben zufolge reiste er im Juli 2025 mit seinen Eltern hin und kam am 5. November 2025 zusammen mit der Mutter zurück. Der Vater flog bereits am 1. November 2025 zurück (pag. 115 Z. 38-40 und pag.