7.3.1 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Vorinstanz hätte neben dem bestrittenen obstruktiven Verhalten des Beschwerdeführers (dazu E. 7.3.3 hiernach) nicht nur auf den (korrekt widergegebenen) Inhalt des Telefongesprächs (E. 7.2 hiervor) abstellen dürfen, sondern prüfen müssen, ob weitere Anhaltspunkte bestehen, die bei einer Gesamtbeurteilung der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers auf eine tatsächliche Fluchtgefahr schliessen lassen, muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass sich die Vorinstanz mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu seinen Lebensverhältnissen hinreichend auseinandergesetzt hat, in-