51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2; 7B_650/2023 vom 6.Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr im angefochtenen Entscheid wie folgt: Vorliegend ist die Fluchtgefahr offensichtlich zu bejahen. Die Terminfindung mit dem Beschuldigten war nicht bloss «nicht einfach». Sondern obstruktiv. Exemplarisch wird auf den Anzeigerapport vom 02.03.2025 verwiesen: