Ob der dringende Tatverdacht auch insoweit (teilweise) gegeben wäre, kann offengelassen werden, da der allgemeine Haftgrund bereits bezüglich des Vorwurfs der Drohung bejaht werden kann. Sollte die Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung in Betracht ziehen, wird indes bereits an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich der weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten zu begründen und mit den wesentlichen Aktenstücken zu belegen sein wird.