224 Abs. 2 StPO statuierten Vorgaben, wonach der Haftantrag kurz begründet werden und die wesentlichen Akten enthalten muss. Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft auch oberinstanzlich nicht darlegt, inwiefern hinsichtlich der einzelnen weiteren vom Beschwerdeführer bestrittenen Delikte ein dringender Tatverdacht besteht. Ob der dringende Tatverdacht auch insoweit (teilweise) gegeben wäre, kann offengelassen werden, da der allgemeine Haftgrund bereits bezüglich des Vorwurfs der Drohung bejaht werden kann.