Die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft hat begründet aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für strafprozessuale Haft erfüllt sind. Dass das Zusammentragen der einzelnen Sachverhalte und das Begründen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der einzelnen Delikte einige Zeit in Anspruch nimmt und zwischen der Anhaltung der beschuldigten Person und der Einreichung des Haftantrags nur wenig Zeit dafür besteht, wird nicht in Abrede gestellt, ändert aber nichts an den in Art. 224 Abs. 2 StPO statuierten Vorgaben, wonach der Haftantrag kurz begründet werden und die wesentlichen Akten enthalten muss.