224 Abs. 2 StPO entspricht, dass das Zwangsmassnahmengericht (oder die Beschwerdekammer) den Gegenstand der haftrelevanten Vorwürfe aus den Akten zusammentragen muss. Die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft hat begründet aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für strafprozessuale Haft erfüllt sind.