224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft kurz zu begründen und die wesentlichen Akten beizulegen. Wenn sie im Beschwerdeverfahren also vorbringt, dass es dem Zwangsmassnahmengericht ohne Weiteres möglich gewesen sei, sich zumindest einen summarischen Überblick über die weiteren strafrechtlichen Vorwürfe zu machen, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es nicht der Idee eines begründeten Haftantrags gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO entspricht, dass das Zwangsmassnahmengericht (oder die Beschwerdekammer) den Gegenstand der haftrelevanten Vorwürfe aus den Akten zusammentragen muss.