6.4 Was die weiteren Delikte, derer der Beschwerdeführer verdächtigt wird. anbelangt, stellt das Zwangsmassnahmengericht zutreffend fest, dass die Staatsanwaltschaft insoweit lediglich auf die umfangreichen Akten resp. (Anzeige-)Rapporte der Kantonspolizei Bern verweist, den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der einzelnen Delikte im Haftantrag aber nicht weiter begründet. Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft kurz zu begründen und die wesentlichen Akten beizulegen.