Jedenfalls erschien er am darauffolgenden Donnerstagmorgen nicht bei der Polizei, sondern reiste erst am 5. November 2025 vom Kosovo zurück in die Schweiz, was unbestritten ist. 6.3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zu Recht bejaht. 6.4 Was die weiteren Delikte, derer der Beschwerdeführer verdächtigt wird. anbelangt, stellt das Zwangsmassnahmengericht zutreffend fest, dass die Staatsanwaltschaft insoweit lediglich auf die umfangreichen Akten resp.