7 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Ungunsten ableiten, dass er gemäss Wahrnehmungsbericht von D.________ vom 10. September 2025 (pag. 8-9) bei seinem zweiten Anruf vom 1. September 2025 die mutmassliche Drohung nicht bekräftigt, keine neuen Drohungen mehr ausgestossen und die vorangehende mutmassliche Drohung in Abrede gestellt haben soll.