einschneidendes Ereignis wahrgenommen wurde (vgl. pag. 135-136) und sich der Beschwerdeführer von D.________ bedroht gefühlt haben soll (vgl. pag. 96 Z. 265- 269), ändert dies nichts daran, dass bezüglich des relevanten Passus derzeit von einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ausgegangen werden muss.