Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, bei der polizeilichen Vorführung und der Hausdurchsuchung vom 1. September 2025 handle es sich um massive Konsequenzen dafür, dass der Beschwerdeführer den Einvernahmetermin vom 6. August 2025 nicht wahrgenommen habe, ist festzuhalten, dass die Frage, ob die genannten Zwangsmassnahmen verhältnismässig waren, nicht im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren zu klären ist. Auch wenn es durchaus möglich erscheint, dass es sich beim Anruf um eine Reaktion auf die zuvor durchgeführte Hausdurchsuchung handelt, welche von der Schwester des Beschwerdeführers offenbar als ein