Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, aufgrund des Telefonats sei der Eindruck entstanden, D.________ habe dem Beschwerdeführer «die Stirn geboten» und ihm klar zu verstehen gegeben, dass er jede Tür öffnen werde, hinter der sich der Beschwerdeführer verstecken könnte (pag. 104 [ab Minute 01.04 der Audioaufnahme]), muss er sich entgegenhalten lassen, dass D.________ diese Aussage tätigte, bevor der Beschwerdeführer die mutmassliche Drohung äusserte.