Vorliegend will er aber die Tochter beleidigt haben. Insgesamt muss im aktuellen Verfahrensstadium somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer D.________ implizit ein Übel – sei es nun den Tod oder ein anderer schwerer Nachteil – für dessen Tochter in Aussicht stellte. Das Ankündigen eines Übels zum Nachteil eines Kindes ist offensichtlich geeignet, den Adressaten der Aussage in Angst oder Schrecken zu versetzen.