Zudem sei der Polizei im Jahr 2022 im Zuge anderweitiger Ermittlungen ein Foto vorgewiesen worden, auf dem der Beschwerdeführer zwei Faustfeuerwaffen gehalten habe. Diese Darstellungen werden in den Schlussbemerkungen bestritten und können mangels Belegen durch die Beschwerdekammer nicht verifiziert werden. Für eine Drohung spricht indes auch, dass der Beschwerdeführer D.________ wissen liess, dass er wisse, wer er sei.