Minute 01.22 der Audioaufnahme]). Auch wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Telefonats nicht konkretisierte, was er mit der Tochter des Polizisten machen wollte, erscheint es nachvollziehbar, dass D.________ die sich gegen sein Kind richtende Aussage in Kenntnis der gegen den Beschwerdeführer geführten Untersuchungen unter anderem wegen Drohung und Erpressung sowie aufgrund der Spontanaussagen des Bruders (E. 5.1 hiervor) ernstgenommen hat. Im Beschwerdeverfahren wird seitens der Staatsanwaltschaft ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Bern seit rund