6.3 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht der Drohung im aktuellen Verfahrensstadium bejaht werden muss. 6.3.1 Aufgrund des aufgezeichneten Telefonats vom 1. September 2025 blieb im Beschwerdeverfahren zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer den zum damaligen Zeitpunkt fallführenden Polizisten D.________ kontaktiert hatte, nachdem die Polizei bei ihm bzw. am Domizil seiner Familie an der K.________ (Strasse) in L.________ (Ortschaft) frühmorgens eine Hausdurchsuchung durchgeführt hatte. Anlässlich dieses Telefongesprächs teilte der Beschwerdeführer D.________ mit: «