Das Zwangsmassnahmengericht bejaht den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil von D.________ bzw. dessen Tochter mit folgender Begründung: Der dringende Tatverdacht auf Drohung (implizit: Tod / anderer schwerer Nachteil) ist im aktuellen Stadium offensichtlich gegeben. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag verwiesen werden. Auf der Aufnahme ist sodann deutlich festzustellen, dass der Polizist nach dem relevanten Passus kurz die professionelle Fassade verliert und sich zunächst sammeln muss.