Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil von D.__