Am 7. November 2025 konnte die Hafteröffnungseinvernahme auf der Bewachungsstation des Inselspitals durchgeführt werden (pag. 89-99). Dabei bestritt der Beschwerdeführer, dass er D.________ habe drohen wollen. Er habe diesen lediglich beschimpfen bzw. beleidigen wollen. Er kenne ihn auch nicht (pag. 90-92 Z. 37 und 39-40, pag. 91 Z. 54 und 70, pag. 92 Z. 113). Er sehe ein, dass er falsch reagiert habe, wofür er sich entschuldige (pag. 91 Z. 70-71, pag. 92 Z. 113-114 und 123- 124). Er habe sich durch die Aussagen von D.________ am Telefon bedroht gefühlt und sei verängstigt gewesen und darum dann aggressiv geworden (pag. 91 Z. 54- 55, pag.