Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und weil sein Bruder F.________ anlässlich dessen Anhaltung vom 1. September 2025 sinngemäss und informell gegenüber der Polizei angegeben haben soll, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in einem psychischen Ausnahmezustand befinde und sie viele Probleme mit ihm hätten, stellte D.________ am 2. September 2025 Strafantrag wegen Drohung gegen den Beschwerdeführer (pag. 10-12 und 14). Die in der Folge angeordneten Überwachungsmassnahmen zwecks möglichst rascher Anhaltung des Beschuldigten ergaben, dass sich dieser am 5. September 2025 im Kosovo aufhielt (pag.