Kurze Zeit später rief der Beschwerdeführer noch ein zweites Mal beim bis dahin fallführenden Polizisten an. Anders als das erste Gespräch konnte dieses nicht gesichert werden. Es existiert jedoch ein Wahrnehmungsbericht von D.________ (pag. 8-9). Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und weil sein Bruder F.________ anlässlich dessen Anhaltung vom 1. September 2025 sinngemäss und informell gegenüber der Polizei angegeben haben soll, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in einem psychischen Ausnahmezustand befinde und sie viele Probleme mit ihm hätten, stellte D.______