14, 20 und 31- 32). Kurz nach Beendigung der Hausdurchsuchung ging bei der Polizeiwache der Kantonspolizei Bern in Biel ein Anruf des Beschwerdeführers ein, wobei dieser nach dem fallführenden Polizisten verlangte (vgl. pag. 14, 20 und 90 Z. 31-32). Im Rahmen des anschliessenden Telefonats mit dem bis dahin fallführenden Polizisten D.________ gab der Beschwerdeführer an, dass er sich aktuell im Ausland befinde. Zudem wur-