41-51 sowie pag. 37-40]). Aufgrund einer Meldung von I.________ wurde das Verfahren im Herbst 2024 zunächst sachlich auf den Tatbestand der Drohung, später auf den Tatbestand der Erpressung, evtl. Nötigung bzw. Wucher sowie personell auf einen weiteren Bruder des Beschwerdeführers, J.________, ausgedehnt (vgl. pag. 16-25 und 26-30). Dabei soll F.________ zu I.________ gesagt haben, dass er ihm nun «Blut schulde». Weiter soll der Beschwerdeführer I.________ im Zusammenhang mit der Überschreibung einer Liegenschaft im Kosovo im April 2024 eine Faustfeuerwaffe vorgehalten und anschliessend in die Hände übergeben haben.