237 Abs. 1 StPO). 4.2 Unbestritten ist, dass verschiedene der zu untersuchenden Vorwürfe (E. 1 hiervor) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – grundsätzlich die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 6), lässt sich diese mit der Vorinstanz derzeit jedoch nur mit dem Vorwurf der Drohung (Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) begründen.